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‚Ordnungsgemäß berufen’. Eine Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD zur Berufung zu Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nach evangelischem Verständnis - Kritische Anmerkungen zur Amtstheologie
(Anmerkungen zur Amtstheologie)

Autor:Hell Silvia
Veröffentlichung:
Kategorieartikel
Abstrakt:
Publiziert in:# Originalbeitrag für den Leseraum
Datum:2006-12-18

Inhalt

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1. Entstehung der Empfehlung

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Der vorliegende Text ist im Unterschied zum Entwurf von 2004 nun der endgültige Text und gilt als eine Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD. Angenommen wurde er im Konsens am 13. Oktober 2006 in Ahrensburg.

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Bischof Johannes Friedrich, leitender Bischof der VELKD, schreibt dazu ein Vorwort, aus dem die Brisanz der Thematik hervorgeht: Das Wort Gottes möge auch heute unter veränderten Bedingungen allen Menschen verkündigt werden. Eine gewisse Verunsicherung hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "ordentliche berufung" (CA XIV) mache eine neue Reflexion der uneinheitlich gewordenen Praxis in Übereinstimmung mit der Heiligen Schrift und den lutherischen Bekenntnisschriften erorderlich.

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Der Theologische Ausschuss wurde bereits 1998 mit der Erarbeitung einer Studie zum Thema beauftragt. 2002 wurde eine Fassung vorgelegt, die Bischof Friedrich im Vorwort der Empfehlung von 2006 als zwar in sich schlüssig bezeichnet, die aber seiner Meinung nach den Erfordernissen der Kirchen nicht entsprechend Rechnung getragen habe.[1] Der Text von 2002 wurde von einer Arbeitsgruppe weiter bearbeitet und 2004 der Bischofskonferenz der VELKD vorgelegt. Der Text von 2004 war als Entwurf einer Empfehlung der Bischofskonferenz gedacht, in der Öffentlichkeit aber bereits als endgültiger Text angesehen. Bischof Friedrich beklagt das, weil er bereits damals "noch weiteren Überarbeitungbedarf"[2] angemeldet habe. Die Kritik, die der Text von 2004 bekam, war sowohl von evangelischer als auch von römisch-katholischer Seite heftig.[3] Nun liegt im Jahr 2006 der endgültige Text der Empfehlung vor.

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2. Text der Empfehlung von 2006

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Erstens: Ordnungsgemäße Berufung im Blick auf Ordination und Beauftragung

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Ein erster grober Vergleich zwischen beiden Texten (den Texten von 2004 und 2006) läßt kaum Änderungen erkennen. Ganze Textpassagen wurden wörtlich übernommen. Erst bei genauerem Hinsehen zeigen sich Unterschiede. Diese haben mit einem differenzierteren Verständnis von "Berufung" zu tun, das dem Text von 2006 zugrundeliegt.

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Im Vorwort der Empfehlung (2006) heißt es, dass es um "keinen neuen Weg in der Praxis der Amts- und Ordinationsthematik" gehe, sondern dass vielmehr "der Versuch unternommen werde, die in den letzten Jahrzehnten (!) bereits eingeschlagenen Wege jetzt endlich einheitlich und theologisch durchdacht zu ordnen"[4]. Ausdrücklich wird geagt, dass mit der Empfehlung die bisherigen ökumenischen Konsenspapiere nicht hinfällig geworden seien, denn "Ordination meinte in diesen Papieren ja immer 'Berufung nach CA XIV'"[5].

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Genau das ist die entscheidende Frage: Was meint CA XIV mit "rite vocatus"? Was ist in der Empfehlung unter "Berufung" zu verstehen, in welchem Verhältnis stehen dazu "Ordination" und "Beauftragung"? Die Empfehlung sagt ausdrücklich, dass für die öffentliche Verkündigung durch Predigt und Sakrament ein Amt der öffentlichen Verkündigung notwendig ist.[6] Damit das Amt öffentlich wahrgenommen werden kann, müssen Einzelne dazu ordungsgemäß berufen werden. Dies erfolgt in einem gottesdienstlichen Akt unter Gebet und Handauflegung, d.h. in einem Akt, in dem "die Rechte und Pflichten zur öffentlichen Verkündigung übertragen werden"[7]. In der Empfehlung ist in diesem Zusammenhang von "ordnungsgemäßer Berufung"[8] die Rede.

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Es stellt sich für die Autoren der Empfehlung die Frage, ob sich die kirchliche Praxis unter gegenwärtigen Bedingungen gegenüber der Reformationszeit nicht etwas ändern müsse. Verwiesen wird auf den Unterschied zwischen "bleibend gültigen theologischen Gründen" und "geschichtlich bedingten Gegebenheiten", "zwischen der 'Sache', um die es den Bekenntnissen geht, und der konkreten Formulierung, in der diese 'Sache' im 16. Jahrhundert ausgedrückt wurde".[9] Die Frage auf den Punkt gebracht: "Während in der Reformationszeit die Übertragung des Amtes der öffentlichen Verkündigung gleichbedeutend war mit der Ordination und mit dieser in eins fiel, stellt sich heute die Frage, ob es in der Aufgabe der Kommunikation des Evangeliums liegende Gründe geben kann, von dieser Praxis der Reformationszeit abzuweichen, ohne deswegen aber den Sachgehalt von CA XIV aufzugeben."[10]

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Was sind nun die Vorschläge, die in der Empfehlung gemacht werden, die von der Praxis der Reformationszeit abweichen, jedoch den "Sachgehalt von CA XIV" nicht preisgeben? Die Empfehlung unterscheidet zwischen "ordnungsgemäßer Berufung", "Ordination" und "Beauftragung". "Ordnungsgemäße Berufung" ist der übergeordnete Begriff. Er ist nicht einfach identisch mit "Ordination". Die ordnungsgemäße Berufung erfolgt nämlich "in Form der Ordination oder der Beauftragung" und zwar "in einem Gottesdienst unter Gebet, Handauflegung und Segen".[11] Ordiniert werden Personen, "denen das Amt der öffentlichen Verkündigung zur Wahrnehmung eines die gesamten pfarramtlichen Aufgaben umfassenden Dienstes, sei es ein gemeindlicher oder ein übergemeindlicher Dienst, einschließlich der Teilhabe an der Gemeindeleitung (z.B. im Kirchenvorstand) und der juristischen Verantwortlichkeit übertragen wird"[12]. Beauftragt werden Personen mit dem Amt der öffentlichen Verkündigung "in Abstimmung mit dem/der zuständigen Ordinierten"[13]. Die mit der Ordination verbundene Übertragung des Amtes ist zeitlich nicht befristet, die Beauftragung jedoch wird üblicherweise befristet wahrgenommen. Soll die zeitlich befristete Beauftragung verlängert werden, ist keine erneute gottesdienstliche Beauftragung erforderlich. Das in früheren ökumenischen Abmachungen vorliegende Verständnis, dass Abendmahlsfeiern stets von ordinierten Amtsträgern geleitet werden sollen, wird in der Empfehlung etwas modifiziert: nämlich durch die Unterscheidung zwischen Ordination und Berufung. Der Hinweis darauf befindet sich in einer Fußnote.[14] Der Text ist hier - das sei kritisch angemerkt - etwas unscharf: Aus theologischen Gründen folge, "dass es [das Abendmahl] nur von Inhabern und Inhaberinnen des Amtes der öffentlichen Verkündigung eingesetzt"[15] werde. Der Ausdruck "Ordination" wird wohl bewußt nicht verwendet. Wenn nicht nur die Ordinierten ein öffentliches Amt der Verkündigung innehaben, sondern auch die Beauftragten (beide fallen unter den Oberbegriff "ordnungsgemäß Berufene"), dann gehört dazu auch die Feier des Abendmahls, deren Einsetzung dann durchaus auch von Nichtordinierten wahrgenommen werden könne. Die einzige Bedingung dafür ist laut "Empfehlung" eine ordentliche Berufung: Nach Bischof Friedrich ist es das Ziel, "eine breite Übereinstimmung zu erreichen, dass das Wort Gottes nur von denen öffentlich verkündigt wird und die Sakramente nur von denen verwaltet werden, die dazu ordentlich berufen sind"[16]. Da unter den Begriff "ordentliche Berufung" sowohl Ordination als auch Beauftragung fallen, können Wortverkündigung und Darreichung der Sakramente durchaus auch von Nichtordinierten wahrgenommen werden - die einzige Voraussetzung dafür ist eine ordentliche Berufung. Ordentlich berufen wird in einem gottesdienstlichen Ritus (unter Gebet und Handauflegung). Die Frage ist, ob man mit solchen Überlegungen tatsächlich auf der Linie von CA XIV liegt.[17] Was meint CA mit "rite vocatus"? "Rite vocatus" meint in der Reformationszeit "Ordination" und ein nicht befristetes Amt.[18] Wenn nun auch Beauftragte, deren Aufgabe in der Regel zeitlich befristetet ist, der Abendmahlsfeier vorstehen, so weicht die Empfehlung von ihrer eigenen Tradition ab. Zugleich gibt sie preis, was in den bisherigen Konsenspapieren erarbeitet wurde,[19] auch wenn Bischof Hirschler beteuert, dass die Empfehlung "ökumenisch anschlussfähig"[20] sein will. Die pastorale Not (finanzielle Engpässe, Mangel an ordinierten Personen, Praxis von VikarInnen und PrädikantInnen) scheint hier ausschlaggebend gewesen zu sein.[21] Ob damit der Sache ein guter Dienst erwiesen ist, steht auf einem anderen Blatt.

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Zweitens: Zugrundeliegende Ekklesiologie

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Wie bereits im Text von 2004 wird die Kirche als "Versammlung aller Gläubigen (und Heiligen)"[22] verstanden, als Geschöpf des Wortes Gottes. Gott wirkt in denen, die das Evangelium hören, Glauben - wo und wann er will. "Weil der Glaube Gottes Werk und unserem Urteil entzogen ist, darum ist es unserem Urteil auch entzogen, wer zu dieser Gemeinschaft der Heiligen und wahrhaft Glaubenden gehört."[23] Dem ist zuzustimmen. Problematisch wird es m.E. dort, wo es um die Charakterisierung der sichtbaren Kirche (ecclesia visibilis) geht. "Die Evangeliumsgemäßheit der Wortverkündigung und der Darreichung der Sakramente" wird als "das einzige Kennzeichen wahrer sichtbarer Kirche"[24] und damit als "die einzige Bedingung für volle Kirchengemeinschaft"[25] verstanden. Die Frage ist, ob diese Beschreibung der reformatorischen Tradition gerecht wird. In der reformatorischen Tradition wird zwar ausdrücklich gesagt, dass das einzig unfehlbare Kennzeichen der Kirche das Wort Gottes ist, es wird aber zugleich gesagt, dass es - dem Wort Gottes untergeornet - auch noch andere Kennzeichen gibt, wie z.B. die Berufung und Ordination von Pfarrern und Bischöfen.[26].Welche Rolle spielen dabei die Amtsträger?[27] Auch wenn Wort und Sakrament einen anderen Stellenwert haben als das Amt, so ist auch das Amt konstitutiv für die sichtbare Gestalt der Kirche, weil Jesus Menschen mit der Verkündigung beauftragt hat. In der Empfehlung wird ja selbst gesagt, dass "für die öffentliche Verkündigung durch Predigt und Sakrament" "das Amt der öffentlichen Verkündigung notwendig" ist.[28]

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Drittens: Ökumene

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Auch wenn Bischof Hirschler betont, dass in und mit der "Empfehlung" ökumenische Konsenspapiere nicht hinfällig geworden seien und seine Kritik an der mangelnden Rezeption ökumenischer Dialogergebnisse in der römisch-katholischen Kirche ernst zu nehmen ist,[29] so verwundert es, dass an bestimmte problematische Auffassungen, die den ökumenischen Dialog sehr belastet haben, wieder erinnert wird. Das trifft z.B. beim Hinweis auf die "Amtsgnade"[30] zu, die man mit dem Akt der Handauflegung in Verbindung bringe, die Rede von "einer besonderen geistlichen Fähigkeit, die über die aller Christen hinausginge"[31], von "Weihe"[32] und einer besonderen, zu spezifischen Amtsvollzügen "überhaupt erst instandsetzende Seinsqualität"[33]. Wenn damit allgemein Mißverständnisse bezeichnet werden, so ist dagegen nichts zu sagen. Wenn allerdings die Auffassung dahintersteht, dies sei römisch-katholische Meinung, dann sehr wohl. Entwicklungen in der römisch-katholischen Amtstheologie, die es vor allem seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil gibt, sind zu beachten.

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Das Zueinander von "ordnungsgemäßer Berufung", Ordination und Beauftragung ist sowohl innerevangelisch als auch im Dialog mit der römisch-katholischen Kirche zu klären, weiters das Verhältnis von zeitlich befristeter Beauftragung und lebenslange Ordination. Wie geht eine zeitlich befristete Beauftragung prinzipiell mit dem zeitlich unbefristeten Amt zusammen? Was ist das Spezifische einer Beauftragung, wenn sich die Zuständigkeit des Beauftragten von der des Ordinierten nicht unterscheidet? Wie verhält es sich mit der jeweiligen theologischen Kompetenz?[34] Es fällt auf, dass bei Beauftragten die Beschreibung äußerst kurz ausfällt.[35]

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3. Facit

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Die endgültige Empfehlung (2006) ist zwar differenzierter, aber nicht weniger problematisch als der Entwurf (2004). Inwieweit die Empfehlung reformatorische Tradition preisgibt, muss innerevangelisch noch genauer geklärt werden. Ordination und Beauftragung werden einfach unter den Begriff "ordnungsgemäße Berufung" subsummiert. Der Verdacht, dass der Empfehlung ein bloß funktionales Verständnis zugrundeliegt, legt sich nahe. Organisatorische Anliegen scheinen die Oberhand zu haben.

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[1] Bischof Friedrich dazu wörtlich: "In meiner eigenen Landeskirche etwa hätte eine konsequente Umsetzung [des Textes von 2002, Anm. S.H.] bedeutet, dass wir die Zahl der selbständig predigenden Prädikanten ganz drastisch hätten reduzieren müssen, da es diesen ja nur noch als Ausnahmefall - und dann ordiniert - hätte geben dürfen. Das hätte bedeutet, dass wir landesweit Sonntag für Sonntag eine sehr große Zahl von Gottesdienste (sic!) ausfallen lassen oder durch Lektorinnen (sic!) mithilfe von Lesepredigten halten lassen müssten!" ('Ordnungsgemäß berufen'. Eine Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD zur Berufung zu Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nach evangelischem Verständnis" Seite II - Internetausdruck vom 11.12.2006).

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[2] Ebd.

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[3] Wenz, Gunther: Rite vocatus/a. Zu einer Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD, in: epd Dokumentation Nr. 12 (15. März 2005) 24-32, Wendebourg, Dorotha: Sondervotum zu _Allgemeines Priestertum, Ordination und Beauftragung nach evangelischem Verständnis', in: epd Dokumentation Nr. 12 (15. März 2005) 18-23. Prof. Dorothea Wendebourg, Vorsitzende des Theologischen Ausschusses der VELKD, führt drei Argumente an, warum das VELKD-Papier abzulehnen sei: 1. Das Papier widerspreche dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis, im besonderen CA XIV. 2. Das Papier widerspreche sich selbst. 3. Das Papier habe zur Folge, dass die gegenwärtige inkonsistente, für evangelische Gemeinden und Amtsträger gleichermaßen undurchsichtige und auch ökumenisch unglaubwürdige Praxis bestehen bleibe (Sondervotum, in: epd Dokumentation Nr. 12 [15. März 2005] 25-28, hier 25). Siehe dazu weiters: S. Hell, Kritische Anmerkungen zum VELKD-Papier 'Allgemeines Priestertum, Ordination und Beauftragung nach evangelischem Verständnis', in: Una Sancta 60. Jg., 3 (2005), 282-291, dies., Lutheraner: Diskussion um das kirchliche Amt. Allgemeines Priestertum - Ordination und/oder Beauftragung, in: KNA-ÖKI 43 (24. Oktober 2006) 10B12.

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[4] Ordnungsgemäß berufen II.

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[5] Ebd.

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[6] Vgl. ebd. 5.

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[7] Ebd. 13.

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[8] Ebd. 14.

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[9] Ebd. 16. Ähnlich hat es bereits im Text von 2004 geheißen: "Im Blick auf die heute anstehenden praktischen Probleme ist es nötig, zwischen bleibend gültigen theologischen Gründen und zeitgeschichtlich bedingten Gründen für die Gestaltung des kirchlichen Amtes zu unterscheiden" (Allgemeines Priestertum, Ordination und Beauftragung nach evangelischem Verständnis - Eine Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD, in: epd Dokumentation Nr. 12 [15. März 2005] 5-23, hier Abschn. 4).

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[10] Ordnungsgemäß berufen 16.

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[11] Ebd. 19. Hervorheb. S.H.

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[12] Ebd.

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[13] Ebd.

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[14] Ebd. / Fußnote 52.

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[15] Ebd.

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[16] Ebd. V.

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[17] Siehe dazu den kritischen Beitrag von Heinz Schütte "Im Gegensatz zur reformatorischen Intention. Traditionsbruch im neuen Ordinationsverständnis der VELKD", in: KNA-ÖKI 48 (28. Nov. 2006) 7-10, hier bes. 9.

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[18] Im Vorwort von Bischof Hirschler zur Empfehlung heißt es ausdrücklich, dass die "Berufung nach CA XIV" "in den reformatorischen Zeiten und noch viele Jahrhunderte danach nicht anders denn als Ordination verstanden wurde" (Ordnungsgemäß berufen II). Vgl. dazu Melanchthons Tractatus de potestate papae BSLK 490,32-45 und die darin enthaltene Rede von "ordinare" bzw. "ordinatio".

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[19] Vgl. dazu z.B. den Text von der Gemeinsamen Römisch-Katholischen / Evangelisch-Lutherischen Kommission: Das geistliche Amt in der Kirche. Paderborn 31982 .

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[20] Ordnungsgemäß berufen II.

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[21] Im Vorwort geht Bischof Hirschler ausdrücklich auf die Frage ein, ob das Papier "den Sieg der Pragmatik über die theologische Konsistenz" (Ordnungsgemäß berufen III) darstelle und letztlich dazu diene, "die herrschende Praxis zu legitimieren" (ebd.). Logischerweise verneint er die Frage. Seiner Auffassung nach sei es legitim, die CA auf dem Hintergrund heutiger Erfordernisse zu interpretieren. Er meint, dass durch die Empfehlung die CA sinngemäß ausgelegt werde.

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[22] Ebd. 4.

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[23] Ebd.

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[24] Ebd. 5.

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[25] Ebd.

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[26] Martin Luther, Von den Konziliis und Kirchen, 1539 - WA 50,628,116-642,21. Siehe dazu B. Lohse, Luthers Theologie in ihrer historischen Entwicklung und in ihrem systematischen Zusammenhang. Göttingen 1995, 302.

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[27] Siehe dazu H. Schütte, Im Gegensatz zur reformatorischen Intention 8.

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[28] Ordnungsgemäß berufen 5.

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[29] Ebd. IV.

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[30] Ebd. 8.

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[31] Ebd. 13.

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[32] Ebd. 18.

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[33] Ebd.

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[34] Ebd. 19f.

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[35] Ebd. 20.

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